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Aktuelles Presse

RECHT AKTUELL

1.
Gebrauchtwagenkauf - Zur Formulierung im Kaufvertrag "gekauft wie gesehen"
Quelle: OLG Oldenburg, PM 50/2017, Rechtsindex - Recht & Urteile
 
Bei einem Gebrauchtwagenkauf nutzen die Beteiligten häufig bestimmte Formulierungen, um die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen. Mit der beliebten Formulierung "gekauft wie gesehen" hat sich das OLG Oldenburg auseinandergesetzt.
Nach  Ansicht der I. und II. Instanz (OLG Oldenburg, Aktenzeichen 9 U 29/17)  schließe die Formulierung „gekauft wie gesehen" einen Gewährleistungsanspruch der Käuferin  nicht aus. Denn diese Formulierung  gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne, so dass  Oberlandesgericht Oldenburg.
 
Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg
Hinweisbeschluss vom 02.08.2017
Zurückweisungsbeschluss vom 28.08.2017
Aktenzeichen 9 U 29/17
 
2.
Handy am Steuer - Mobiltelefon ohne SIM-Karte
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.06.2017,Az.  4 RBs 214/17
 
Das  OLG Hamm musste darüber entscheiden, ob das halten eines Smartphones zum Abspielen von Musik, in das keine SIM-Karte eingelegt war, ein Verstoß (verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefon, Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) darstellte.
 
Das OLG Hamm bejahte den Verstoß.
Dass  ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen könne, beruhe darauf, so der Senat, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen  gehaltenen Gerätes zum Telefonieren verbiete, sondern jegliche Nutzung  einer Funktion des Mobiltelefons.
 
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.06.2017,Az.  4 RBs 214/17
 
3.
Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss
Quelle: VGH München, PM, Rechtsindex - Recht & Urteile
Dem Kläger wurde durch das VGH München nach einer einmaligen Autofahrt unter Cannabiseinfluss die Fahrerlaubnis entzogen. Den Grund sah das VGH darin, dass der Betroffene nicht in der Lage sei, zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Die Fahrerlaubnisbehörde könne das im Regelfall auch nicht ohne  MPU beurteilen.
 
Dem  lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Führerscheinentzug war eine  einmalige Autofahrt des 1994 geborenen Klägers unter Cannabiseinfluss vorausgegangen, die als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot geahndet wurde. Der Kläger sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.Er könne den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen, so die Begründung der Fahrerlaubnisbehörde. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen erfolgten nicht.
 
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Urteil vom 25.04.2017 - 11 BV 17.33) hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts München den Fahrerlaubnisentzug aufgehoben, den das Landratsamt Starnberg ausgesprochen hatte.
 
Nach Auffassung des BayVGH ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung, dass das Landratsamt zuerst darüber hätte entscheiden müssen, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers angeordnet wird.
 
Es komme darauf an, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne. Eine solche Beurteilung könne die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall - ebenso wie bei Alkoholfahrten - nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens treffen.
Der  BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Revision kann nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe, die in den nächsten Wochen erwartet werden, binnen Monatsfrist beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
 
Gericht:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.04.2017, Az. 11 BV 17.33
 
VGH München, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile
 
4.
Parkplatzunfall: Kein blindes Vertrauen auf das Vorfahrtsrecht
Quelle: AG München, PM 10/17; Rechtsindex - Recht & Urteile
Achtung beim Befahren eines Parkhauses! Das Amtsgericht München urteilte darüber, dass der Nutzer eines Parkhaueses stets mit ein- und ausparkenden bzw. fahrenden Fahrzeugen rechnen müsse und eine besondere Rücksichtspflicht habe. Der Verstoß gegen die besondere Rücksichtpflicht kann dazu führen, dass auch der Vorfahrtsberechtigte bei einem Unfall mit 50 Prozent haftet.
 
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 23.06.2016, Az. 333 C 16463/13
 
5.
Neuwagenkaufvertrag: Anspruch auf Nachlieferung wegen Einbau einer Manipulationssoftware
Quelle: Landgericht Detmold 6. Zivilkammer , Urteil vom 11.05.2017, Az. 9 O 140/16
 
Der Kläger bestellte am 1.10. 2013 bei der Beklagten, einer unabhängigen Kfz-Händlerin, einen VW Tiguan Sport & Style 2.0 TDI, zum Preis von € 30.137,00. Am 27.11.2013 wurde der Pkw an den Kläger ausgeliefert.
 
Das  Landgericht Detmold verurteilte die Beklagte, dem Kläger ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug VW Tiguan, Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Tiguan, nachzuliefern.
Gericht:
Landgericht Detmold 6. Zivilkammer, Urteil vom 11.05.2017, Az. 9 O 140/16
www.justiz.nrw.de
 
6.
Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss scheidet bei nicht unerheblichem Eigeneinkommen in der Regel aus
Quelle: Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 15.07.2017, Az. 34 F 103/17
 
Gemäß  § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB ist dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese  Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Neben der Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten hängt der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss davon ab, ob der berechtigte Ehegatte bedürftig, das heißt außerstande ist, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen. Dabei kommt es nicht auf den Maßstab von §§ 114 ff ZPO an;  entscheidend ist vielmehr die Billigkeit, nach der sich auch der Umfang des Anspruchs richtet (Palandt-Brudermüller, BGB, 76. Auflage 2017, §  1360 a Rdnr. 11). Ein Vorschuss wird daher nicht erst bei Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten geschuldet, sondern gegebenenfalls schon bei Gefährdung von dessen angemessenen Unterhalt, wobei bei nicht unerheblichem Eigeneinkommen ein  Verfahrenskostenvorschuss in der Regel ausscheidet. Dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte des anspruchstellenden Ehegatten aus dem vom anderen Ehegatten gezahlten Trennungsunterhalt herrühren (OLG Hamm, NJW-RR 1990, S. 1286).
 
Gericht:
Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 15.07.2017, Az. 34 F 103/17
www.justiz.nrw.de
 
7.
Kindeswille, Beeinflussung des Kindeswillens
Trotz  eines entgegenstehenden Willens des Kindes kann ein Umgang dem Wohl des  Kindes dienen, wenn feststeht, dass der geäußerte Wille des Kindes durch Dritte beeinflusst worden ist.
Quelle: Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 26.10.2016, Az. 33 F 169/16
 
Gem. § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Unter Berücksichtigung der für die Umgangsregelung maßgebenden Kriterien, wie Alter und Belastbarkeit des Kindes und der Qualität der Bindung zum Umgangsberechtigten hat das Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB den Umgang konkret zu regeln.
 
Im  Rahmen einer gerichtlich festzulegenden Umgangsregelung ist gem. § 1697a BGB stets diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie  der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Insoweit sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten und seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis letzterer zueinander, die persönliche und berufliche Situation und Betreuungsmöglichkeit des Umgangsberechtigten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und altersbedingtes Zeitempfinden, Entwicklungs- und Gesundheitszustand in den Blick zu nehmen.
 
In dem verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Detmold bestehen angesichts der relativ kurzen Entfernung zwischen den jeweiligen Wohnorten der Kindeseltern, des Umstandes, dass der Kindesvater selbst Vater von vier weiteren Kindern ist, mit denen er zusammenlebt und des Umstandes, dass der Kindesvater und W sich in der Vergangenheit zwar nur sporadisch gesehen haben, einander jedoch bereits seit langer Zeit kennen, keine grundsätzlichen Anhaltspunkte, die eine Einschränkung des Umgangsrechts  rechtfertigen könnten.
 
Allerdings hat sich W ausdrücklich gegen jede Form des Umgangs mit seinem Vater ausgesprochen. Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist, wobei in tatsächlicher Hinsicht in  Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich
beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl.  dazu BGH FamRZ 2010, 1060). Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind zum einen von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Denn jede  gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auf  die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes  ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als  Grundrechtsträger berücksichtigen, weil sorge- und umgangsrechtliche  Regelungen entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes  nehmen und es daher unmittelbar betreffen. Hat der unter diesem Aspekt gesehene Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, so  kommt ihm mit zunehmendem Alter des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur  dadurch, dass Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis  ihres Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigen (vgl. § 1626 Abs. 2 S. 1 BGB), können sie das Ziel, ihr  Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen  Persönlichkeit zu erziehen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII), erreichen, zumal  sich die Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG entspringende Pflicht der Eltern, ihrem  Kind Schutz und Hilfe angedeihen zu lassen, damit es sich zu einer  solchen eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes  entspricht, nicht nur auf das Kind bezieht, sondern den Eltern von Verfassungs wegen unmittelbar ihrem Kind gegenüber obliegt. Ein vom Kind  kundgetaner Wille kann ferner Ausdruck von Bindungen zu einem  Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihn in dieser Hinsicht zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2009, 1389;  2008, 845 und 1737; 2007, 105 und 1078; BGH FamRZ 2010, 1060).
 
Soll ein der Ausübung des Umgangsrechts entgegenstehender Wille des Kindes  Beachtung finden, muss daher in jedem Einzelfall zunächst geprüft werden, ob die Entwicklung seiner Persönlichkeit bereits so weit  fortgeschritten ist, dass eine dem Willen des Kindes zuwiderlaufende  Ausübung des Umgangsrechts eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten  könnte. Danach sind die Gründe zu prüfen, die das Kind zu seiner Haltung veranlassen. Diese Gründe müssen aus der Sicht des Kindes berechtigt erscheinen. Sind diese Kriterien erfüllt, ist es grundsätzlich Aufgabe des Gerichts, dem Kind die Bedeutung des Umgangsrechts für den durch den  Ausschluss betroffenen Elternteil und für das Kind selbst vor Augen zu  führen und das Kind zu einer eigenständigen Prüfung seiner ablehnenden  Haltung zu veranlassen (vgl. Poncelet in: Herberger/Martinek/Rüßmann  u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1684 BGB, Rn. 129). Der erklärte  Wille des Kindes darf dann ohne Verstoß gegen die Grundrechte des Kindes  aus Art. 6 Abs. 2 GG unbeachtet bleiben, wenn der Kindeswille offensichtlich beeinflusst wurde und die manipulierten Äußerungen des  Kindes die tatsächlichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend wiedergeben (vgl. BVerfG v. 02.04.2001 - 1 BvR 212/98 - FamRZ 2001,  1057).
 
Unter  Berücksichtigung dieser vorgenannten Erwägungen geht das Amtsgericht Detmold jedenfalls davon aus, dass der von W kundgetane Wille nicht gänzlich frei von Einflüssen Dritter, insbesondere der Kindesmutter ist. Das ergibt sich zur sicheren Überzeugung des Amtsgerichts Detmold bereits daraus, dass es W sichtlich unangenehm war, als er auf die Nichteinhaltung des mit dem Kindesvater angesprochenen Termins angesprochen wurde und daraufhin, zumal zutreffend, erklärte, dies müsse  man mit seiner Mutter besprechen. Er ist während der gesamten Anhörung  konsequent bei seiner Haltung geblieben, keinen Kontakt zum Vater zu  wünschen, hat aber den einen Umgangskontakt, der von Frau T begleitet  wurde, als durchaus positiv beschrieben. Im Übrigen hat W auf der  Heimfahrt von dem genannten Umgangskontakt gegenüber Frau T geäußert, man könne solche Treffen ruhig wiederholen, dies zu einer Zeit, als er  sich noch nicht mit seiner Mutter besprechen konnte.
Schließlich vermochte W auch keine Gründe zu benennen, die - auch aus Sicht des 10-jährigen W - Umgangskontakte mit dem um ihn bemühten Vater kategorisch ausschließen müssten.
Andererseits ist es aber auch nachvollziehbar, dass W dem Kindesvater vorhält, sich in der Vergangenheit allenfalls sporadisch um ihn gekümmert zu haben und er deshalb, wiederum plausibel, derzeit nicht an regelmäßige Umgangskontakte mit seinem Vater und die Einhaltung derselben durch seinen Vater glauben mag.
 
Unter  besonderer Berücksichtigung des Kindeswohlprinzips gemäß § 1697 a BGB  ist das Gericht daher der Überzeugung, der kundgetane Wille W nicht  übergangen werden darf, dieser Wunsch aber nicht zum vollständigen  Ausschluss des Umgangsrechts (auch) des Kindesvaters führen darf, weil  die Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 BGB nicht vollständig vorliegen.
 
Der Vollzug des geregelten Umgangs in einer deutlich reduzierten Form ermöglicht es sowohl dem Antragsteller und Kindesvater als auch W einander in jeweils überschaubarer Zeit näher und besser kennen zu lernen, trägt aber andererseits auch dem Wunsch W Rechnung, seine Zeit ganz überwiegend im mütterlichen Haushalt zu verbringen. Deshalb hat das  Gericht auch davon abgesehen, Übernachtungskontakte anzuordnen.
Um Missverständnissen der Elternteile vorzubeugen, weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass der Kindesvater in der tatsächlichen Ausgestaltung seines Zusammenseins mit dem Kind - unabhängig von der sorgerechtlichen Situation - grundsätzlich frei ist (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 639). Daraus folgt, dass es allein Aufgabe des Kindesvaters - und nicht der Kindesmutter - ist, den Umgang inhaltlich zu gestalten und beispielsweise auch mit W abzusprechen, ob er im Rahmen  der Umgangskontakte eigene Termine (Geburtstagseinladungen, Veranstaltung von Sportvereinen etc.) wahrnehmen möchte oder nicht.
 
Gericht:
Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 26.10.2016, Az. 33 F 169/16
www.justiz.nrw.de
 
8.
Der Ehegatte ist verpflichtet, auch über solche Vermögensgegenstände Auskunft zu erteilen, die nach einem Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind.
Quelle: Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 22.05.2014, Az. 31 F 38/14
 
Gericht:
AG Detmold, Beschluss vom 22.05.2014, Az. 31 F 38/14
www.justiz.nrw.de
 
9.
Abgrenzung zwischen informatorischer Befragung und Vernehmung, Verwertungsverbot, Umfang eines Verwertungsverbots
Quelle: Landgericht Detmold, Urteil vom 17.05.2017, Az. 22 Ns-44 Js 537/16-35/17
Vorinstanz: Amtsgericht Detmold, 4 Ls 44 Js 537/16 - 198/16
 
Auch  im Rahmen einer disziplinarischen Anhörung eines Strafgefangenen gilt §  55 StPO, wenn der Vorwurf zugleich ein mit Strafe bedrohtes Verhalten betrifft (im Anschluss an BGB-Urteil vom 09.04.1997 - 3 StR 2/97). Das Verwertungsverbot der Angaben eines nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesenen Strafgefangenen kann nicht aufgespalten werden. Es bezieht sich nicht nur auf Angaben zu bereits in  der Vergangenheit begangenen Straftaten, sondern auch auf solche, durch  die der Vernommene neue Straftaten begeht.
 
Gerichte:
Landgericht Detmold, Urteil vom 17.05.2017, Az. 22 Ns-44 Js 537/16-35/17
Vorinstanz: Amtsgericht Detmold, 4 Ls 44 Js 537/16 - 198/16
www.justiz.nrw.de
 
10.
Zeugenvernehmung  durch die Ermittlungsrichterin; Zeugin hat Angst vom den Beschuldigten,  Ausschluss des Beschuldigten an der Zeugenvernehmung
Tatvorwurf: Raub
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Baspinar in Detmold
Staatsanwaltschaft Detmold, Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO
Beteiligtes Gericht: Amtsgericht Lemgo, Az. 22 Gs 442/17 (44 Js 1380/17)
 
Gegen  den Beschuldigten wurde wegen Raubes ermittelt. Eine anfangs anonyme (Telefon-) Zeugin „verdächtigte „ den Beschuldigten wegen eines „Raubs“  in Lage. Der Beschuldigte habe zwei Personen telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass der spätere Geschädigte eine hohe Bargeldsumme bei sich trage. Im Ergebnis wurde der Geschädigte von noch zwei unbekannten Personen ausgeraubt. In ihrer polizeilichen Vernehmung teilte die Zeugin mit, dass sie von dem Beschuldigten Angst habe und daher keine Aussage machen werde.
 
Der Beschuldigte wurde gem. § 168c III StPO von der Teilnehme am Vernehmungstermin ausgeschlossen.
 
Die  Zeugin wurde durch die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht Lemgo vernommen, da aus Sicht der Staatsanwaltschaft zu befürchten war, dass die Zeugin aufgrund der Geschehnisse, die dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, bei dessen Anwesenheit entweder gar nicht oder nicht die  Wahrheit sagen könnte.
 
Auf  entsprechende Nachfragen der Richterin, des Staatsanwaltes und des  Verteidigers – Herrn Rechtsanwalt Murat Baspinar – konnte der  anfängliche Tatverdacht nicht näher erhärtet werden.
 
Im Ergebnis wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 170 II StPO eingestellt.